Individuelle Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind im Art. 52 Abs. 5 BayEUG und im Teil 4 der BaySchO geregelt.
Nachfolgend finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen bei dauernder Beeinträchtigung sowie Lese-Rechtschreib-Störung: