Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Berufliche Oberschule. Es handelt sich dabei um keine rechtsverbindliche Auskunft.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Schule Ihrer Wahl.

 

Aufnahme - Allgemein

In jedem Fall vorzulegen sind:

  • ein amtlicher Lichtbildausweis,
  • ein lückenloser Lebenslauf,
  • die für den Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen notwendigen Zeugnisse im Original
    • für die Fachoberschule in der Regel das Mittlere-Reife-Zeugnis bzw. das Jahreszeugnis der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums,
    • für die Berufsoberschule das Mittlere-Reife-Zeugnis und das Berufsschulzeugnis und das Berufsabschlusszeugnis.

Zusätzlich können die Schulen weitere relevante Unterlagen einfordern. Bitte erkundigen Sie sich bei der Schule Ihrer Wahl.

Wenn Sie sich innerhalb des bayernweit einheitlichen Anmeldezeitraums an einer staatlichen Schule angemeldet haben und die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Anrecht auf einen Schulplatz.

Nein.

Etwa die Hälfte der Unterrichtsfächer ist in allen Ausbildungsrichtungen gleich, die andere Hälfte nehmen die sogenannten Profilfächer ein, die ebenso wie die fachpraktische Ausbildung auf die jeweilige Ausbildungsrichtung bezogen sind. 

Informationen zu den einzelnen Ausbildungsrichtungen


Aufnahme - Fachoberschule

Da zum Anmeldezeitpunkt das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in der Regel noch nicht vorliegt, erfolgt die vorläufige Anmeldung mit dem Halbjahreszeugnis der 10. Jahrgangsstufe. Sobald das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss vorliegt, ist dies unverzüglich im Original der Schule vorzulegen.

Ja. Die Ausbildungsrichtung kann frei gewählt werden.
Für die Ausbildungsrichtung Gestaltung ist das Bestehen einer Aufnahmeprüfung zum Nachweis der bildnerisch-praktischen Fähigkeiten erforderlich.

Nur in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule ist ein Wechsel der Ausbildungsrichtung während derersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Schule ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht und die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich verkürzt wird.

Aufnahme - Berufsoberschule

Die notwendige berufliche Vorbildung muss der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechen. Eine Zuordnung der Ausbildungsberufe zu den Ausbildungsrichtungen finden Sie unter folgendem Link:

Berufszuordnung

In eine andere Ausbildungsrichtung kann aufgenommen werden, wer zusätzlich einen Nachweis erbringt über

  • eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einjähriger Dauer in Vollzeit oder entsprechend längerer Dauer in Teilzeit oder
  • ein mindestens sechsmonatiges, mit der aufnehmenden Schule vereinbartes einschlägiges betreutes Berufspraktikum in Vollzeit, angelehnt an die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule oder
  • eine erfolgreich durchlaufene einschlägige fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule.

Nach der 12. Jahrgangsstufe kann die allgemeine Fachhochschulreife erlangt werden, die zum Studium in allen Studiengängen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften berechtigt.

Nach der 13. Jahrgangsstufe kann die fachgebundene Hochschulreife erlangt werden, die zum Studium an einer Universität in einem Studiengang berechtigt, der der besuchten Ausbildungsrichtung inhaltlich entspricht:

KM Bayern: Zuordnungsliste Studiengang - Ausbildungrichtung.

Mit dem Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache wird die allgemeine Hochschulreife verliehen. Sie berechtigt zum Studium an einer Universität in einem beliebigen Studiengang.

Eine Übersicht über die den einzelnen Ausbildungsrichtungen zugeordneten Studiengängen finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums

KM Bayern: Zuordnungsliste Studiengang - Ausbildungsrichtung

Englisch ist für alle Abschlüsse verpflichtend.

Für die allgemeine Hochschulreife werden zusätzlich ausreichende Kenntnisse in einer der Fremdsprachen Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch benötigt (Niveaustufe B1 des europäischen Referenzrahmens).

Die Kenntnisse können nachgewiesen werden über den Unterricht an der Fachoberschule oder Berufsoberschule, die Ergänzungsprüfung oder auch über Leistungen aus zuvor besuchten Schulen. 

Informationen zur zweiten Fremdsprache

Sofern Sie eine private staatlich anerkannte Schule besuchen, können Sie die Prüfung zu den gleichen Bedingungen wie an einer öffentlichen Schule ablegen.

Schüler einer privaten staatlich genehmigten Schule legen die Prüfung als andere Bewerber an einer öffentlichen Schule unter besonderen Bedingungen ab. An der staatlich genehmigten Privatschule erbrachte Leistungen gehen nicht in das Prüfungsergebnis ein.

Für die Fachoberschule kann BAföG nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Nähere Informationen finden Sie unter www.bafög.de

Informationen zu weiteren finanziellen Fördermöglichkeiten

Ja.

Die Probezeit dauert in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres.

In allen übrigen Fällen dauert sie bis zum 15. Dezember.

Die fachpraktische Ausbildung findet in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule im regelmäßigen Wechsel mit dem schulischen Unterricht statt und umfasst insgesamt die Hälfte des Schuljahres.

Schwerpunkt ist die praktische Tätigkeit in einem Betrieb oder einer Schulwerkstätte.

Sie wird ergänzt durch eine fachpraktische Anleitung und fachpraktische Vertiefung an der Schule.

Grundsätzlich versorgt die Schule die Schüler mit Praktikumsstellen. Der Praktikumsbetreuer der Schule wird Ihnen geeignete Stellen benennen.

Nein. In der Regel erfolgt die praktische Tätigkeit an zwei bzw. drei verschiedenen Praktikumsstellen.

Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen bemisst sich auf etwa acht Zeitstunden.

In der Regel findet die fachpraktische Ausbildung von Montag bis Freitag statt.

Sie sind auch während der praktischen Tätigkeit Schüler der Fachoberschule und gehen daher kein Vertragsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb ein.

Sie dürfen für die Tätigkeit kein Entgelt fordern oder entgegennehmen.

Die Erstattung der Fahrtkosten zur Praktikumsstelle richtet sich nach den Regeln, die auch für den Schulbesuch gelten.

Genaue Informationen erhalten Sie über Ihre Schule.

Ja.