Folgende Artikel der Bayerischen Verfassung (Dritter Hauptteil - Das Gemeinschaftsleben,  2. Abschnitt  Bildung und Schule) sind von ausschlaggebender Relevanz:

  • Artikel 128 Anspruch auf Ausbildung; Begabtenförderung          
  • Artikel 129 Schulpflicht          
  • Artikel 130 Staatsaufsicht über Schul- und Bildungswesen         
  • Artikel 131 Ziele der Bildung          
  • Artikel 132 Aufbau des Schulwesens           
  • Artikel 133 Organisation des Schulwesens
     
Artikel 131   Ziele der Bildung

(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

Verfassung des Freistaates Bayern