Meldung der schulfremden Prüfer

Terminplan Versenden Drucken 20.03.2024

Die Aufnahme von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss oder in die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung oder die Beteiligung bei der Bewertung schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten muss vom Ministerialbeauftragten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO genehmigt werden.

Die Aufnahme von Lehrkräften staatlich genehmigter Ersatzschulen in den Prüfungsausschuss sowie die Mitwirkung bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen an der prüfenden Schule regelt § 43 Abs. 3 FOBOSO.

Es ist zu beachten, dass Lehrkräfte einer Ersatzschule nur gemeldet werden können, wenn sie eine für Fachoberschulen und Berufsoberschulen erforderliche volle Lehramtsbefähigung besitzen oder die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem BayEUG endgültig erteilt worden ist.

Nach Anmeldung im internen Bereich sind die in Frage kommenden Lehrkräfte über untenstehenden Link online einzugeben.