Zulässig ist die Verwendung von Taschenrechnern, die den Regelungen des KMS vom 22.10.2014 Nr. VI.6-BS9352-6-7a.125 844 entsprechen.
In diesen Regelungen ist festgelegt, dass ein zulässiger Taschenrechner weder programmierbar noch graphikfähig sein darf. Auch sind weitere Fähigkeiten eines Taschenrechners wie z.B. das symbolische Rechnen, das Lösen von Gleichungen usw. nicht zulässig.
Ausdrücklich erlaubt ist dagegen, dass der Taschenrechner "in der Lage ist, die Wertetabelle einer Funktion auszugeben, oder bei Termen ohne Variablen äquivalente Darstellungen ermöglicht, z.B. durch Kürzen oder teilweise Radizieren." Zulässig ist es auch, "wenn ein Taschenrechner grundlegende statistische Funktionen aufweist wie die Berechnung des Mittelwertes und der Standardabweichung einer Grundgesamtheit, der Binomialkoeffizienten und von n-Fakultät."
Die Regelungen enden mit dem Hinweis:
"Die Benutzung des Taschenrechners kann und soll von der Lehrkraft auch in Leistungsfestellungen ausgeschlossen werden, wenn sie dies für angemessen hält."
KMS vom 22.10.2014 Nr. VI.6-BS9352-6-7a.125 844
Regelungen zur Verwendung von Taschenrechnern (Anlage zum KMS vom 22.10.2014)