Die Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter können für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen; wählbar sind Lehrkräfte, die an der Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit unbefristet beschäftigt sind (...).
Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden. (Art. 62 BayEUG)