Die Bestimmungen wurden zum 01. August 2016 neu gefasst.
Individuelle Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind im Art. 52 Abs. 5 BayEUG und im Teil 4 der BaySchO geregelt.
Nachfolgend finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen zur Verfahrensweise bei dauernder Beeinträchtigung sowie Lese-Rechtschreib-Störung: