Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
Den Nachweis der Erkrankung regelt die Schule. Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der § 20 BaySchO nachlesen.
Wenn mehr als 5 Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden, ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 3 FOBOSO (alt))