Nach § 38 Abs. 1 FOBOSO können Schüler der Jahrgangsstufe 13 oder Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer Beruflichen Oberschule durch den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache (Französisch, Latein, Italienisch, Russisch oder Spanisch) zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann erbracht werden durch mindestens die Jahrespunktzahl 4
1. in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von insgesamt mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde,
2. im Wahlpflichtunterricht, aufbauend auf Vorkenntnissen mindestens der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, oder
3. in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß Stundentafel.
Soweit keine der oben genannten Leistungen nachgewiesen wird, kann der Nachweis auch erbracht werden durch mindestens die Note 4
1. im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer zweiten oder weiteren Fremdsprache mit mindestens vierjährigem vorrückungserheblichen Unterricht,
2. beim Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder
3. in einem vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Zeugnis, sofern kein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt.
Schulen mit zweiter Fremdsprache