

Mathematik
Verwendung von Taschenrechnern
Zulässig ist die Verwendung von Taschenrechnern, die den Richtlinien des KMS vom 29.09.2006 Nr. VII.6-5S9352-6-7.81483 entsprechen.
In diesen Richtlinien ist festgelegt, dass ein zulässiger Taschenrechner weder programmierbar noch graphikfähig sein darf. Auch sind weitere Fähigkeiten eines Taschenrechners wie z.B. das symbolische Rechnen, das Lösen von Gleichungen usw. nicht zulässig.
Ausdrücklich erlaubt ist dagegen, dass der Taschenrechner "in der Lage ist, die Wertetabelle einer Funktion auszugeben, oder bei Termen ohne Variablen äquivalente Darstellungen ermöglicht, z.B. durch Kürzen oder teilweise Radizieren." Zulässig ist es auch, "wenn ein Taschenrechner grundlegende statistische Funktionen aufweist wie die Berechnung des Mittelwertes und der Standardabweichung einer Grundgesamtheit, der Binomialkoeffizienten und von n-Fakultät."
Die Richtlinien enden mit dem Hinweis:
"Die Benutzung des Taschenrechners kann und soll von der Lehrkraft auch in Leistungsfestellungen ausgeschlossen werden, wenn sie dies für angemessen hält."
KMS vom 29.09.2006 Nr. VII.6-5S9352-6-7.81483
Richtlinien zur Verwendung von Taschenrechnern (Anlage zum KMS)
