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  Die Informationsplattform der Beruflichen Oberschule Bayern


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Allgemeine Informationen zum Schulstatus

Öffentliche Schulen

Bei den öffentlichen Schulen wird zwischen staatlichen und kommunalen Schulen unterschieden. Der Unterschied liegt lediglich im Kostenträger des Lehrpersonals:

1. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist.

2. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (z.B. Landkreis, kreisfrei Stadt, Zweckverband) ist.

Private Schulen

Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentlich (d.h. nicht staatlich oder kommunal) sind. (vgl. Art. 90-104 BayEUG )

In der Gruppe der privaten Schulen wird rechtlich zwischen "staatlich anerkannten Ersatzschulen" und "staatlich genehmigten Ersatzschulen" unterschieden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Staatlich anerkannte Ersatzschulen

Staatlich anerkannte Schulen müssen sich bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen an die Regelungen halten, die auch für öffentliche Schulen gelten. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 

Staatlich genehmigte Ersatzschulen

Bei staatlich genehmigten Ersatzschulen gilt dies nicht, d. h. deren Zeugnisse werden beim Wechsel an eine öffentliche Schule oder an eine "staatlich anerkannte" private Schule nicht anerkannt. Das kann zu Problemen beim Schulwechsel führen, da immer eine Aufnahmeprüfung abzulegen ist. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schule haben sich der Abschlussprüfung als "andere Bewerber" zu unterziehen.
Das Verfahren der Abschlussprüfung für andere Bewerber regeln die §§ 74 - 77 FOBOSO.