Informationen zur zweiten Fremdsprache
Nachweis ausreichender Kenntnisse
Nach § 73 Abs. 1 FOBOSO können Schüler der Jahrgangsstufe 13 oder Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Berufsoberschule durch den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Ausreichende Kenntnisse in den Sprachen Französisch, Latein, Italienisch, Russisch oder Spanisch können folgender Maßen nachgewiesen werden:
Unterricht an vorher besuchten Schulen oder
Wahlpflichtunterricht in der Jahrgangsstufe 12 und 13 an der Beruflichen Oberschule oder
Ablegen der Ergänzungsprüfung an der Beruflichen Oberschule oder
Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder
ein vom Staatsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Alle Informationen enthält das Merkblatt über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Beruflichen Oberschule (Stand: September 2011).
